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Wir beraten Sie und helfen weiter!FAQs zum Thema Flucht und Asyl

Von A wie Aufenthaltsstatus bis Z wie Zeugnisse

Die häufigsten Fragen unserer Betriebe zum Thema "Geflüchtete und Asylbewerber*innen in Arbeit oder Ausbildung" beantworten wir hier in aller Kürze. 



Dürfen Asylsuchende, anerkannte Geflüchtete und Geduldete arbeiten?

Generell besteht eine Wartezeit (Beschäftigungsverbot) von 3 Monaten ab Einreise bzw. Asylantrag. Asylbewerber*innen aus sicheren Herkunftsländern, wie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien, dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Anerkannte Geflüchtete
besitzen in aller Regel eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis ("Erwerbstätigkeit gestattet"). Für sie gelten somit alle Regelungen, die grundsätzlich auch für deutsche Staatsbürger und in Deutschland lebende Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gelten.

Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung ("Erwerbstätigkeit nicht gestattet") muss eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt werden. Unsere Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch den Einstellungsprozess.





 Unser Tipp:
Im Ausweis finden Sie die erforderlichen Informationen über den Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsgestattung / Aufenthaltsduldung / Aufenthaltserlaubnis / Fiktionsbescheinigung) und die Beschäftigungserlaubnis.

Einstiegsqualifizierung (EQ) auch für Flüchtlinge möglich?

Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis dürfen grundsätzlich an einer EQ teilnehmen. Hier müssen Sie keine Besonderheiten berücksichtigen.

Geduldete dürfen ab dem 1. Tag der Duldung mit Zustimmung der Ausländerbehörde an einer EQ teilnehmen.

Asylbewerber*innen dürfen mit Zustimmung der Ausländerbehörde ab dem 4. Monat des Aufenthalts an einer EQ teilnehmen.

Hier finden Sie mehr Informationen zur Einstiegsqualifizierung.






Dürfen Geflüchtete eine Ausbildung machen?

Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis dürfen grundsätzlich eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen.

Geduldete und Asylbewerber*innen dürfen grundsätzlich mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich, sofern es sich um einen staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt.
Für Asylbewerber*innen beträgt die Wartefrist 3 Monate.





Reichen die Sprachkenntnisse für eine Ausbildung?

Für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung sollte von einem Sprachniveau bei Beginn der Ausbildung von mindestens B1 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ausgegangen werden. Bis zur Abschlussprüfung sollte sich das Niveau auf mindestens B2 entwickeln.





 Unser Tipp:
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen unter: www.europaeischer-referenzrahmen.de

 

Dürfen Flüchtlinge eine Assistierte Ausbildung (AsA) machen?

Geflüchete mit einer Aufenthaltserlaubnis können grundsätzlich durch AsA gefördert werden.

Seit 1.9.2019 gilt ein prinzipieller Zugang für alle Personen, die Zugang zu einer Ausbildung haben.
D. h. für Personen mit Duldung entfällt der bisher geforderte Voraufenthalt von 12 Monaten.

Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind, klären Sie am besten mit dem Arbeitgeber-Service der Agenturen für Arbeit vor Ort.

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Erhalten Geflüchtete eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?

Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis können grundsätzlich durch BAB gefördert werden.

Personen mit Duldung können nach einem Voraufenthalt von 15 Monaten durch BAB gefördert werden.

Asylbewerber*innen mit guter Bleibeperspektive erhalten BAB nur, wenn sie ihre Ausbildung vor dem 31.09.2019 begonnen haben und BAB vor dem 31.12.2019 beantragt wurde.





Wie muss ich Geflüchtete entlohnen?

Bei tarifgebundenen Gewerken ist der Tarif anzuwenden. Fällt der Arbeitgeber in den Geltungsbereich eines Branchenmindestlohns oder eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages, ist er zu dessen Anwendung verpflichtet.Trifft von dem genannten nichts zu, ist die für die Tätigkeit in der Region ortsübliche Entlohnung zu bezahlen. Der gesetzliche Mindestlohn ist somit nur die unterste Grenze.





Welche Förderungen bekommen Betriebe, die Geflüchtete ausbilden?

Abhängig vom Aufenthaltsstatus des Geflüchteten stehen verschiedene Förderungen zur Verfügung, z.B. Fit-for-Work, QCG, Eingliederungszuschuss, etc. Unsere Beratung steht Ihnen gerne zur Verfügung.





Zeugnisse aus dem Herkunftsland

Aus dem Lebenslauf ist die Schulausbildung bzw. die Berufserfahrung der Geflüchteten ersichtlich. Im Heimatland erworbene Abschlüsse sind nicht mit denen in Deutschland vergleichbar. Vorhandene Schulzeugnisse können jedoch bei der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern geprüft werden und mit deutschen Schulabschlüssen verglichen werden.

Unsere Beratung steht Ihnen gerne zur Verfügung.





Was bedeutet die Regelung 3+2?

Jugendliche Geflüchtete erhalten nach dem neuen Integrationsgesetz (5.8.2016) für die Gesamtdauer der Ausbildung eine Duldung. Nach erfolgreichem Abschluss wird bei anschließender Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt. Wer nicht im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird, bekommt zur Arbeitsplatzsuche eine weitere Duldung für sechs Monate.

Bei Ausbildungsabbruch gibt es einmalig eine weitere Duldung für sechs Monate, um einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen. Das Aufenthaltsrecht wird widerrufen, wenn das anschließende Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird sowie bei Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat.

Diese Regelung soll Rechtssicherheit für den Geflüchteten und für den Ausbildungsbetrieb sicherstellen.