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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beinhaltet einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren. Eine Anerkennung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder Herkunft des Antragstellers möglich. Ausschlaggebend sind nur der Inhalt und die Qualität der beruflichen Qualifikation des Antragstellers.

Die Handwerkskammer für Schwaben ist dann zuständige Stelle, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben haben oder zukünftig dort arbeiten möchten.



Die Berufsanerkennung

Im Anerkennungsverfahren wird Ihre ausländische Berufsausbildung inhaltlich und von der Dauer her mit einer deutschen Referenzqualifikation verglichen. Dabei wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation bestehen. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die volle oder die teilweise Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.





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  • Vom Antragsteller ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Lebenslauf / CV (Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache)
  • Identitätsnachweis (Kopie von Pass / Personalausweis)
  • Kopie der Ausbildungsnachweise in Originalsprache und deutscher Übersetzung
  • Nachweise über Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise), sofern vorhanden

Bitte beachten Sie, dass die Übersetzungen für das Anerkennungsverfahren von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein müssen.

In der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank finden Sie geeignete Übersetzerinnen und Übersetzer.

Im Anerkennungsverfahren wird Ihre ausländische Berufsausbildung nach Inhalt und Dauer mit einer deutschen Referenzqualifikation verglichen. Dabei wird anhand der eingereichten Unterlagen und der relevanten Rahmenlehrpläne geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation bestehen.

Falls Sie unverschuldet keine näheren Informationen hinsichtlich Ihres Abschlusses beschaffen können, gibt es die Möglichkeit einer Qualifikationsanalyse. Im Rahmen einer Qualifikationsanalyse werden Ihre beruflichen Kompetenzen durch eine Arbeitsprobe überprüft.

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist für das Anerkennungsverfahren beträgt drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheiden wir innerhalb von drei Monaten. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden.

Zur schnelleren Beschäftigungsaufnahme von Personen aus Drittstaaten kann das beschleunigte Fachkräfteeinwanderungsverfahren genutzt werden. Zu den Voraussetzungen finden Sie Informationen und Kontakte bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF).
Sie erhalten am Ende einen Bescheid über das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird nicht verliehen. Dieses erhält man nur nach dem erfolgreichen Absolvieren einer deutschen Gesellen- oder Meisterprüfung.

Im Anerkennungsverfahren sind drei Ergebnisse möglich:

  • Volle Gleichwertigkeit: Es werden keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung festgestellt. Der ausländische Abschluss wird dem deutschen Berufsabschluss gleichgestellt.
  • Teilweise Gleichwertigkeit: Es bestehen wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung. Der ausländische Abschluss ist teilweise mit dem deutschen Abschluss gleichwertig. Sie müssen sich nachqualifizieren und die Lücken im Vergleich zur deutschen Ausbildung nachlernen. Durch die Nachqualifizierung können Sie nachträglich die volle Gleichwertigkeit erhalten.
  • Keine Gleichwertigkeit: Die ausländische Ausbildung ist nicht mit der deutschen Ausbildung gleichwertig. Das kann daran liegen, dass die ausländische Ausbildung sehr kurz ist (Ausbildungsdauer von unter einem Jahr in Vollzeit), informell erworben wurde oder der Abschluss an einer Privatschule ohne staatliche Zulassung gemacht wurde.

Wenn Ihre Ausbildung nicht oder nur teilweise anerkannt wird, bedeutet das nicht, dass Sie in Ihrem Job nicht talentiert genug sind. Mit einer teilweisen Gleichwertigkeit können Sie eine Anpassungsqualifizierung absolvieren. In der Anpassungsqualifizierung lernen Sie die Lücken im Vergleich zur deutschen Ausbildung nach. Anschließend können Sie nachträglich die volle Anerkennung erhalten.

Wir unterstützen Sie auch gerne, falls im Anerkennungsverfahren keine Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt auf:

Die Anerkennung erfolgt immer für einen bestimmten deutschen Beruf, den sogenannten Referenzberuf. Mit der Anerkennung haben Sie die gleichen beruflichen Möglichkeiten wie eine Person, die ihre Ausbildung in diesem Beruf in Deutschland gemacht hat.

Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Ihre Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Der Anerkennungsbescheid bestätigt offiziell Ihre berufliche Qualifikation. Im Bescheid steht, inwiefern Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung vergleichbar ist. Arbeitgeber können Ihre Fähigkeiten so besser einschätzen.

Auch mit einer teilweisen Gleichwertigkeit können Sie in Deutschland arbeiten. Mit dem Anerkennungsbescheid wissen Sie genau, welche Kenntnisse und Fähigkeiten Ihnen im Vergleich zum deutschen Referenzberuf fehlen. Wenn Sie möchten, können Sie mit einer Anpassungsqualifizierung die Unterschiede ausgleichen und nachträglich die volle Anerkennung erreichen.

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Kosten sind von Ihnen zu tragen.

Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung und die Erstellung des Bescheides ist ein Gebührenrahmen von 100 bis 600 Euro in der Gebührenordnung der Handwerkskammer festgelegt. Die genaue Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Arbeitsaufwand.

Für Übersetzungen oder eine gegebenenfalls notwendige Qualifikationsanalyse können zusätzliche Kosten anfallen.

Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten für das Anerkennungsverfahren (z.B. über die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder den Anerkennungszuschuss). Bitte informieren Sie sich bereits vor der Beantragung des Anerkennungsverfahren über die Zuschussmöglichkeiten. Eine nachträgliche Genehmigung dieser Förderungen ist in der Regel nicht möglich.

Bei schwachen finanziellen Verhältnissen kann vor der Durchführung des Anerkennungsverfahrens ein staatlicher Zuschuss beantragt werden (fbb-Zuschuss). Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Antragsteller seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnt und nur über ein geringes Einkommen verfügt.

Der Anerkennungszuschuss beträgt maximal 600,00 €. Der Zuschuss kann für die Gebühr im Anerkennungsverfahren, Übersetzungen und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren verwendet werden. Weitere Informationen zum Anerkennungszuschuss finden Sie unter Anerkennungszuschuss (anerkennung-in-deutschland.de)



Online-Antragsformular

Hier finden Sie unser Online-Antragsformular. 



Wir beraten Sie gerne zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses.

Die Beratung zum Anerkennungsverfahren ist kostenfrei. Gerne können Sie einen Beratungstermin zur Anerkennung vereinbaren.



Hilfreiche Links





Anna-Maria_Mayr Peter Fastl

Ass.jur. Anna-Maria Mayr

Siebentischstraße 52 - 58

86161 Augsburg

Tel. 0821 3259-1402

anna-maria.mayr--at--hwk-schwaben.de